Rz. 21

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Die Geldleistung muss "zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist" (§ 3 Nr 51 EStG). Es muss sich also um eine Zusatzleistung im Verhältnis zur Forderung des ArbG gegen den Dritten (Kunden/ Trinkgeldgeber) handeln. Das gilt für den Regelfall.

 

Rz. 21/1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Sonderfall: § 3 Nr 51 EStG ist uE zugunsten des ArbN aber auch anwendbar, wenn die Entlohnung eines ArbN – entgegen § 107 Abs 3 Satz 1 GewOausschließlich aus freiwilligen Trinkgeldern besteht, er also keinen Grundlohn erhält. Das gilt allerdings nur, soweit der ArbN im Verhältnis zum ArbG berechtigt ist, sein Trinkgeld unmittelbar für sich zu behalten (vgl LArbG RP vom 09.12.2010, DB 2011, 881). Anders will Seidel (Personalbuch 2016 Stichwort Trinkgeld Rz 6) diesen Betrag dem LSt-Abzug unterwerfen, weil das Trinkgeld nicht zusätzlich zu einer Arbeitsvergütung gezahlt wird.

Stellungnahme: § 3 Nr 51 EStG ist insoweit wohl nicht eindeutig: Was ist der Betrag, "der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist"? Ist es der Betrag, den der Kunde dem arbeitgebenden Betrieb schuldet (1. Alternative), oder ist es der Betrag, den der Betrieb seinem ArbN für seine Arbeitsleistung schuldet? (2. Alternative).

UE verdient die 1. Alternative den Vorzug; denn Anlass für die Zusatzgabe ist die für den ArbG erbrachte "Arbeitsleistung" des ArbN (vgl § 3 Nr 51 EStG), die dem Kunden aber vom Betrieb in Rechnung gestellt wird. Davon geht man übrigens allgemein aus, wenn bei der Begleichung der Rechnung ein zusätzlicher ‚Tip’ für den ArbN gezahlt wird. Allerdings gilt das nur für "Trinkgelder" (> Rz 22 ff).

 

Rz. 21/2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Sonderfall: Die Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn der Geber des Trinkgelds dem ArbG keine Vergütung schuldet.

 

Beispiel:

Eine Haushaltsmaschine ist defekt. Der Eigentümer A ruft einen Handwerker B, der nach wenigen Minuten die Reparatur der Maschine für unwirtschaftlich erklärt. Weil A ein guter Kunde des Handwerksbetriebs ist, verzichtet der Unternehmer aus Kulanzgründen darauf, A eine Rechnung zu schicken. A gibt gleichwohl B ein angemessenes Trinkgeld, das steuerfrei bleibt.

Diesen Fall regelt § 3 Nr 51 EStG nicht besonders; die Lösung ergibt sich aber im Auslegungswege.

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