Rz. 1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Es gilt das DBA vom 04.04.1973 nebst Protokoll (BGBl 1975 I, 679 = BStBl 1975 I, 697), das am 28.01.1977 in Kraft getreten ist (BGBl 1977 II, 263 = BStBl 1977 I, 192). Das DBA entspricht im Wesentlichen dem OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 16 ff). Für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gilt eine auf das Kalenderjahr bezogene 183-Tage-Klausel (Art 15). Zur Besteuerung des Bordpersonals von Schiffen und Flugzeugen enthält das DBA keine Regelung (vgl BMF vom 12.11.2014 Tz 295 ff, BStBl 2014 I, 1467; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn Rz 295 ff [Rz 999]).

 

Rz. 2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Als weitere Besonderheit ist zu beachten, dass im Quellenstaat (Deutschland) die Einkünfte von der Besteuerung nur teilweise freigestellt werden, wenn der Ansässigkeitsstaat nach seinem innerstaatlichen Steuerrecht nur den dorthin überwiesenen Betrag besteuert (sog ‚remittance-basis’; > Doppelbesteuerung Rz 12; vgl BMF vom 20.06.2013 unter 3., BStBl 2013 I, 980). Werden also die dem anderen Vertragsstaat zur Besteuerung zugewiesenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl Art 15) nach dessen Steuerrecht dort tatsächlich nicht besteuert, zB weil sie nicht dorthin überwiesen worden sind, so werden sie nicht von der deutschen ESt freigestellt (vgl ergänzend § 50d Abs 8 EStG).

 

Rz. 3

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Das Land gehört zur Ländergruppe 2 (> Anh 2 Ländergruppen). Zu den Reisekostensätzen > Anh 2 Reisekosten (Ausland). Zum > Kaufkraftausgleich vgl BMF vom 04.10.2016, BStBl 2016 I, 1041.

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