Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Treuhänder einer Hypothekenbank sind nicht deren ArbN (RFH, RStBl 1942, 88). Ebenso nicht Treuhänder eines Versicherungsstocks (BFH 65, 515 = BStBl 1957 III, 430). Auch wenn Treuhänder feste Monatsbezüge erhalten, so handelt es sich dennoch um Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs 1 Nr 1 EStG oder § 18 Abs 1 Nr 3 EStG); Einkünfte aus treuhänderischer Tätigkeit können aber auch im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zufließen. Vgl auch > Haftung für Lohnsteuer Rz 155.

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