Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Erhalten ArbN von ihrem ArbG nach gleichbleibenden Zeiträumen der Betriebszugehörigkeit bemessene Treueprämien, unterliegen diese dem LSt-Abzug. Es handelt sich regelmäßig um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit iSv § 34 Abs 2 Nr 4 EStG (> Außerordentliche Einkünfte). Zum LSt-Abzug vgl § 39b Abs 3 Satz 9 EStG; zu Einzelheiten der Berechnung > Sonstige Bezüge Rz 20 f.

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