Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Zahlt ein ArbG an seine ArbN Wirtschaftsbeihilfen uä, so sind diese grundsätzlich stpfl Arbeitslohn. Ausnahmen gelten für Notfälle, zB bei Krankheit oder Unglücksfällen (> R 3.11 Abs 2 LStR und > Beihilfen Rz 41 ff) sowie für das Ausland (> R 3.64 LStR; > Kaufkraftausgleich).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge