Rz. 10

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Die Steuerbefreiung (§ 3 Nr 45 EStG; > Rz 5–8/3) gilt auch für die kostenlose Benutzung eines vom ArbG gestellten Mobiltelefons (Handy/Natel/Mobilfone) oder eines Autotelefons im Firmenwagen für Privatgespräche. Das gilt selbst dann, wenn dem ArbN mehrere betriebliche Handys oder zusätzlich ein Autotelefon zur Verfügung stehen; ebenso bei der Nutzung eines Handys mit Internetzugang. Gerade bei solchen mobilen Geräten ist die weite Auslegung des Begriffs ‚betrieblich’ bedeutsam; dazu > Rz 6, 7. Überlässt der ArbG auch den Familienangehörigen seines ArbN ein betriebliches Mobiltelefon zur Privatnutzung, so führt auch das zu geldwerten Vorteilen aus dem Dienstverhältnis des ArbN, die steuerfrei bleiben. Ergänzend > Arbeitslohn Rz 151.

Bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts eines dem ArbN überlassenen Kraftfahrzeugs bleiben die Aufwendungen für ein > Autotelefon einschließlich Freisprechanlage außer Ansatz (> R 8.1 Abs 9 Nr 1 Satz 6 LStR; > Kraftfahrzeuggestellung Rz 25). Dies gilt nicht für ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät (BFH 209, 221 = BStBl 2005 II, 563). Dabei hat der BFH allerdings letztlich offen gelassen, ob ein Navigationsgerät ein Telekommunikations- oder ein Datenverarbeitungsgerät iSd § 3 Nr 45 EStG ist. UE sollte die Gestellung eines mobilen PDA/Pocket-PC mit Navigationssoftware steuerfrei möglich sein.

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