I. Allgemeine Abgrenzung des Beruflichen und Privaten

 

Rz. 25

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Unterhält ein ArbN in seiner Privatsphäre einen ortsfesten Telefon-/Internetanschluss oder hat er ein eigenes Mobiltelefon oder ein Autotelefon, für das er dem Betreiber selbst die Entgelte schuldet, so entstehen ihm für die Privatnutzung steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung. Als WK sind die Telekommunikationsaufwendungen nur insoweit abziehbar, als sie beruflich veranlasst sind (> Rz 26).

Die Nutzung von Telekommunikationsgeräten kann übrigens bei ArbN nicht nur im Zusammenhang mit ihrer hauptberuflichen Tätigkeit zu WK/BA führen; Aufwendungen können auch bei anderen Einkunftsarten entstehen, zB bei einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen (freiberuflichen oder gewerblichen) Tätigkeit, als Eigentümer von vermietetem oder verpachtetem Grundbesitz oder bei einer Vermögensverwaltung. Die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen sind den jeweiligen Einkunftsarten, ggf nach einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als WK oder BA zuzuordnen (BFH 237, 43 = BStBl 2012 II, 829).

 

Rz. 26

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Ersetzt der ArbG die Kosten der in seinem Interesse geführten Gespräche oder Verbindungen, wird es sich regelmäßig um steuerfreien Auslagenersatz handeln (> Rz 15 ff); insoweit ist ein Abzug von WK ausgeschlossen (§ 3c EStG; > Werbungskosten Rz 70 f).

Pauschal besteuerte Zuschüsse des ArbG zur Internetnutzung (> Rz 20 ff) mindern grundsätzlich ebenfalls den WK-Abzug, soweit sie auf WK entfallen. Zu Gunsten des ArbN sind die pauschal besteuerten Zuschüsse jedoch zunächst auf den privat veranlassten Teil der Aufwendungen anzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen werden Zuschüsse bis zu 50 EUR im Monat auf seine WK nicht angerechnet und bleiben deshalb im Ergebnis vollständig unbesteuert (> R 40.2 Abs 5 Satz 10 ff LStR).

 

Rz. 27

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Telekommunikation, wenn die Vergütungen des ArbN steuerfrei sind (§ 3c EStG), so zB bei Übungsleitern und vergleichbaren Tätigkeiten (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten). Entsprechendes gilt, soweit die Steuerabzüge für den Arbeitslohn pauschal besteuert werden (§ 40 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer). Auch für Abgeordnete sind die Kosten durch die steuerfreie Aufwandsentschädigung abgegolten (§ 22 Nr 4 EStG). Ebenso dürfen Ausgaben nicht als WK abgezogen werden, wenn sie iZm Arbeitslohn stehen, der auf eine Tätigkeit im Ausland entfällt und in Deutschland unbesteuert bleibt (BFH 224, 498 = BStBl 2010 II, 536). Darunter fallen sowohl laufende WK, die durch steuerfreie Auslandseinkünfte veranlasst sind, als auch vorweggenommene WK, die sich auf steuerfreie Auslandseinkünfte beziehen (BFH 215, 130 = BStBl 2007 II, 756). Gleiches gilt für nachträgliche WK. Ist eine eindeutige Zuordnung der WK zu den steuerfreien oder steuerpflichtigen Einkünften nicht möglich, sind die WK den steuerfreien Einkünften in dem Verhältnis zuzuordnen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den gesamten Einnahmen stehen, die der ArbN im betreffenden Zeitraum bezogen hat (BFH 198, 545 = BStBl 2002 II, 823). Die den steuerfreien Einnahmen zuzuordnenden WK können ggf beim > Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden (> Werbungskosten Rz 69 ff).

 

Rz. 28

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Als AgB iSv § 33 EStG kommen Telefongebühren selbst bei einem Aufenthalt im Krankenhaus nicht in Betracht, weil es sich nicht um > Krankheitskosten handelt (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Telefonkosten ).

II. Ermittlung der Werbungskosten

 

Rz. 29

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

WK sind zunächst die Anschaffungskosten für die Geräte, soweit sie beruflich veranlasst sind. Sie werden ggf auf mehrere VZ verteilt. Für Telefone gilt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren (Einzelheiten zu den Abschreibungsregelungen > Arbeitsmittel Rz 7–8). Betragen die Anschaffungskosten ohne USt nicht mehr als 410 EUR, können die Anschaffungskosten in voller Höhe als WK angesetzt werden (> Absetzung für Abnutzung Rz 4–5).

Abziehbar sind außerdem die Verbindungsgebühren und die festen Kosten des Telefonanschlusses (Anschlussgebühr, Grundgebühr), soweit sie anteilig auf berufliche Gespräche und andere Verbindungen entfallen und die berufliche Nutzung des Telefons im Verhältnis zur privaten Nutzung insgesamt nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (BFH 87, 622 = BStBl 1967 III, 249; BFH 132, 63 = BStBl 1981 II, 131). § 12 Nr 1 Satz 2 EStG (> Lebensführung Rz 1, 2) hat für Telekommunikationsaufwendungen nur insoweit Bedeutung, als er die Aufteilung einer einzelnen Verbindung in einen beruflichen und einen privaten Teil verbietet. Im Übrigen ist jede Verbindung danach zu beurteilen, ob sie beruflich oder privat veranlasst ist (vgl FinMin NW vom 08.12.2000, DB 2001, 231).

Die Telefonkosten (einschließlich Einrichtungsgebühren und Grundgebühren) sind auch dann in einen beruflichen und privaten Anteil aufzuteilen, wenn das Telefon wegen der weit überwiegenden beruflichen Nutzung ein Arbeitsmittel ist (vgl EFG 1980, 1...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge