Rz. 15

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Grundsätzlich gilt: Einen privaten Telefonanschluss unterhält ein ArbN, wenn dieser auf seinen Namen registriert und er selbst Schuldner der Verbindungsentgelte ist. Das gilt auch dann, wenn der ArbG das Gerät als Sachbezug übereignet (> Rz 13); anders, wenn sich der ArbG verpflichtet hat, dem ArbN die Aufwendungen für die Benutzung des betrieblichen Geräts zu ersetzen (> Rz 7); zum Dienstanschluss > Rz 11.

 

Rz. 16

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Benutzt der ArbN ein privates (Festnetz- oder Mobil-)Telefon für beruflich veranlasste Telekommunikations-Verbindungen und stellt er dem ArbG die damit verbundenen Ausgaben in Rechnung, so können Ersatzleistungen des ArbG steuerfreier > Auslagenersatz iSv § 3 Nr 50 EStG sein. Das gilt grundsätzlich allerdings nur für die gegenüber dem ArbG einzeln abgerechneten Gesprächsgebühren/Verbindungsentgelte (> R 3.50 Abs 1 LStR). Es obliegt dem ArbN, die betriebliche Veranlassung solcher Verbindungen und die Höhe der darauf entfallenden Gesprächsgebühren/Verbindungsentgelte glaubhaft zu machen (> Glaubhaftmachung). Dazu bedarf es grundsätzlich eines Einzelverbindungsnachweises. Bei einem Einzelnachweis können auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) steuerfrei ersetzt werden. Bei einem pauschalen Tarif (Flatrate) ohne Einzelnachweis kann der berufliche Nutzungsanteil durch eigene Aufzeichnungen iVm einem Einzelverbindungsnachweis glaubhaft gemacht werden.

Dem steuerfreien Ersatz weiterer Telefonkosten durch den ArbG steht das Verbot des steuerfreien WK-Ersatzes (> R 19.3 Abs 3 Satz 1 LStR) und die damit verbundene engere Abgrenzung des Auslagenbegriffs (> Auslagenersatz Rz 10 ff) entgegen.

 

Rz. 17

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Bei einem pauschalen Ersatz von Auslagen erkennt die FinVerw die Steuerfreiheit nur in bestimmten Grenzen an. Es gilt Folgendes (> R 3.50 Abs 2 LStR): Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 EUR monatlich steuerfrei ersetzt werden.

 

Rz. 18

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich verändern. Die der repräsentativen Erhebung zugrunde gelegten Einzelverbindungsnachweise und Aufzeichnungen sind als Anlage zum > Lohnkonto Rz 11 aufzubewahren.

 

Rz. 19

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Betrieblich/beruflich veranlasste Verbindungsentgelte, die der ArbG nicht als Auslagenersatz steuerfrei ersetzen darf, werden im Übrigen beim ArbN als Werbungskosten berücksichtigt; > Rz 25 ff. Zur pauschalen Besteuerung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für die private Internetbenutzung > Rz 20 ff.

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