Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Erhält der ArbN von seinem ArbG eine Telefonkarte, bleibt der geldwerte Vorteil für private Gespräche im Rahmen der monatlichen Freigrenze von 44 EUR (§ 8 Abs 2 Satz 11 EStG) steuerfrei (> Sachbezüge Rz 50 ff). Vertreibt der ArbG selbst Telefonkarten überwiegend an Kunden, kann der geldwerte Vorteil stattdessen bis zur Höhe des Rabattfreibetrags von 1 080 EUR (§ 8 Abs 3 EStG) steuerfrei bleiben (> Sachbezüge Rz 69).

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