Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Katastrophenschutz. Helfer des THW sind nicht dessen ArbN; ihnen wird während ihres Einsatzes für das THW der Arbeitslohn vom ArbG weitergezahlt; der ArbG hat Anspruch auf Ersatz (vgl § 3 THW-Gesetz). > Auslagenersatz, > Verdienstausfall. Für eine Entschädigung nach § 18 EinsatzWVG idF vom 04.09.2012 (BGBl 2012 I, 2070) gibt es keine besondere Steuerbefreiung. Die Besteuerung hängt davon ab, inwieweit es sich um > Verdienstausfall, Schmerzensgeld oder > Schadensersatz handelt.

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