Rz. 1

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Die für ein Taxiunternehmen tätigen Taxifahrer sind > Arbeitnehmer Rz 130 Taxifahrer. Seit 2014 können Taxifahrer eine > Erste Tätigkeitsstätte (vgl § 9 Abs 4 EStG) haben, wenn sie vom ArbG einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet und dort zumindest in geringem Umfang tätig werden (ausreichend ist die Abgabe von Stundenzetteln, Krank- oder Urlaubsmeldungen; vgl BMF vom 24.10.2014, Tz 6, BStBl 2014 I, 1412 = Anh 2 Reisekosten ab 2014). Dann gilt für die Wegstrecke zwischen der Wohnung und dem ArbG-Büro die > Entfernungspauschale. Entsprechendes gilt, wenn der Wagen an einem bestimmten Ort übernommen wird (> Rz 2).

 

Rz. 2

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Haben Taxifahrer keine erste Tätigkeitsstätte (> Rz 1), gelten für sie die Regelungen zur Auswärtstätigkeit (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Reisekosten). Die für eine Verpflegungspauschale erforderliche Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beginnt mit dem Verlassen der Wohnung. Die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen wendet die FinVerw nicht an (vgl BMF aaO Tz 56). Für ihre Fahrten von der Wohnung zum gleichbleibenden Übernahmepunkt des Fahrzeugs (> Rz 1) gelten gleichwohl die Regeln für den Sammelpunkt (> Entfernungspauschale Rz 28).

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