Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Ein Taxi gehört zu den > Öffentliche Verkehrsmittel. Die Kostenübernahme durch den ArbG für Taxifahrten eines ArbN zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führt grundsätzlich zu Arbeitslohn (EFG 2003, 89; zu Besonderheiten > Entfernungspauschale Rz 74). Zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte > Entfernungspauschale Rz 18 ff, zu > Reisekosten Rz 62, zu Fahrten mit einem behindertengerechten Taxi als AgB > Behinderte Menschen Rz 14, zu Taxigebühren auf Grund eines Kraftfahrzeugunfalls während einer beruflichen Fahrt > Kraftfahrzeugunfall Rz 14.

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