Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Bei täglicher Lohnzahlung ist die LSt nach der Tagestabelle einzubehalten (> R 39b.5 Abs 2 LStR, > Lohnzahlungszeitraum Rz 16). Ergänzend > Aushilfstätigkeit, > Geringfügige Beschäftigung und > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff.
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