Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Werbungskosten iSd § 9 Abs 1 Satz 1 EStG sind nicht nur Aufwendungen in Geld. Der Begriff umfasst vielmehr den Abfluss aller Güter in Geldeswert (BFH 135, 434 = BStBl 1982 II, 533), also auch Vermögensminderungen, die im Rahmen einer Einkunftsart eintreten. Ob der Abfluss mit oder gegen den Willen des Stpfl eintritt, ist unerheblich. Zu diesen WK gehören auch Substanzverluste, die den ArbN unfreiwillig treffen (sog Zwangsaufwendungen). Beruflich veranlasst sind Substanzverluste allerdings nur, wenn der Verlust des Wirtschaftsguts bei der beruflichen Verwendung eingetreten ist (BFH 147, 161 = BStBl 1986 II, 771 beim Diebstahl einer Geldbörse abgelehnt) oder Vorgänge in der Berufssphäre auf die Substanz eingewirkt haben (BFH 135, 479 = BStBl 1982 II, 442 bei Brandstiftung am PKW eines Polizeibeamten anerkannt). Vgl ferner BFH 156, 95 = BStBl 1989 II, 382 zum Verlust einer Kaution zur Erlangung eines Arbeitsplatzes; BFH 168, 542 = BStBl 1993 II, 44 zum Diebstahl eines PKW während einer Dienstreise. Ergänzend > Diebstahl, > Werbungskosten Rz 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge