Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Personen, die stundenweise für mehrere Auftraggeber als Buchhalter arbeiten, erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (BFH 196, 84 = BStBl 2002 II, 338). Den bei einer kaufmännisch eingerichteten Buchhaltung erforderlichen rein technischen und mehr oder weniger mechanischen Tätigkeiten steht das Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe nicht entgegen; zu Einzelheiten > Hilfe in Steuersachen Rz 8.

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