Rz. 32

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Auch wenn eine Studienreise im Ganzen als privat veranlasst zu beurteilen ist, so können doch abgrenzbare Einzelaufwendungen beruflich (betrieblich) veranlasst sein (vgl OFD Frankfurt/M vom 13.04.2012 – S-2227–A-33-St 217), zB für Berufsgeschäfte anlässlich einer Privatreise. Abgrenzbar sind nach BFH 126, 533 = BStBl 1979 II, 213 solche Aufwendungen, die zusätzlich zu den Ausgaben für die Gesamtreise entstehen, zB für den Besuch eines Geschäftsfreunds oder eine vom Reiseprogramm abweichende Besichtigung (vgl auch BFH 114, 488 = BStBl 1975 II, 379). Diese müssen aber ausschließlich beruflich veranlasst sein (BFH 113, 274 = BStBl 1975 II, 70). Ob einzelne Aufwendungen abgrenzbar sind, richtet sich danach, ob diese objektiv einem betrieblichen/beruflichen Zweck dienen und sich dadurch von der nicht betrieblich/beruflich veranlassten Gesamtreise unterscheiden; die Finanzierung der Reise ist für diese Beurteilung unmaßgeblich (BFH 153, 135 = BStBl 1988 II, 633). Bei den zusätzlichen Aufwendungen kann es sich zB um Kursgebühren, Eintrittsgelder, Fahrtkosten, zusätzliche Unterbringungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung handeln (H 12.2 – Einzelaufwendungen – EStH). Nicht zu den aufteilbaren Kosten zählt die FinVerw jedoch die Kosten der An- und Abreise, soweit diese auch entstehen, wenn der beruflich veranlasste Teil der Reise nicht durchgeführt wird, oder wenn einer betrieblich/beruflich veranlassten Fortbildungsveranstaltung ein Erholungsaufenthalt vorangeht. Die Kosten des Erholungsaufenthalts einschließlich der gesamten Kosten der An- und Abreise sind nicht als WK/BA abziehbar (BFH 168, 254 = BStBl 1992 II, 898; > Rz 2).

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