Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Muss der Empfänger eines > Ausbildungsdarlehen dieses nebst einem Zuschlag zurückzahlen, so gehört der Zuschlag idR zu den Ausbildungskosten (SA), wenn damit nachträglich die im Zusammenhang mit der Ausbildung gewährten Vorteile abgegolten werden sollen. Sie können WK sein, wenn der Zuschlag weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der vorvertraglichen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll (BFH 168, 67 = BStBl 1992 II, 834). Ergänzend > Bildungsaufwendungen Rz 54/2, 60 sowie > Darlehen.

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