Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Beihilfen Rz 50 ff, > Bundeswehr, > Darlehen, > Stipendien. Studienbeihilfen durch die > Öffentliche Kasse, die im Hinblick auf ein späteres Ausbildungsverhältnis gewährt werden, sind nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei, wenn der Empfänger nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten ArbN-Tätigkeit verpflichtet wird (§ 3 Nr 11 Satz 3 EStG). Deshalb sind zB die mit Rücksicht auf ein künftiges Dienstverhältnis gezahlten Studienbeihilfen stpfl Arbeitslohn; > Deutsche Telekom Rz 4. Studienbeihilfen an Studierende aus dem Ausland können idR in Deutschland nicht besteuert werden (vgl die Hinweise bei > Studenten), wenn die Besteuerung oder Verzicht auf Besteuerung im Ansässigkeitsstaat nachgewiesen wird (vgl § 50d Abs 8 EStG); im Inland sind sie ggf wiederkehrende Bezüge.

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