Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Im Auftrag der Studentenwerke beaufsichtigen Studenten Ferienlager und ähnliche Veranstaltungen bestimmter Organisationen (Caritas, Rotes Kreuz usw). Sie erhalten dafür Barlohn und Sachbezüge, die Arbeitslohn sind. Die an ehrenamtliche Helfer von Wohlfahrtsverbänden am Ferienort gewährte freie Unterkunft und Verpflegung ließ BFH 115, 342 = BStBl 1976 II, 134 unbesteuert, wenn eine ihrer wesentlichen Aufgaben in der Überwachung der Teilnehmer während des Essens und Schlafens besteht. Die FinVerw hat die allgemeine Anwendung des Urteils abgelehnt (vgl DB 1976, 1406 = BB 1976, 778). Es kommt jedoch § 3 Nr 26 EStG in Betracht (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten).

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