Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Übernimmt das Studentenwerk die Pflichten des ArbG für die von ihm zur Arbeit vermittelten Studenten, ohne selbst ein Dienstverhältnis mit dem arbeitsuchenden Studenten abzuschließen, kommt es zur Lohnzahlung durch Dritte. § 38 Abs 3a Satz 2 bis 7 EStG regelt solche Fälle mit Zustimmung des > Betriebsstätten-Finanzamt. Zu Einzelheiten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 18 ff.

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