Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Das Studentenparlament ist als > Juristische Person des öffentlichen Rechts verfasst. Als Exekutivorgan ist der Allgemeine Studierendenausschuss (> ASTA) diesem satzungsgemäß verantwortlich. Daraus leitet BFH 222, 438 = BStBl 2008 II, 981 ab, dass seine Organmitglieder weisungsgebunden handeln und deshalb steuerlich Arbeitnehmer sind. Abgesehen von der bestehenden Eingliederung als Teil des Organs in den Organismus seien sie weisungsgebunden, weil sie die Beschlüsse des Studentenparlaments auszuführen haben. Mit der Annahme der Wahl durch das Studentenparlament begründen die Organmitglieder demnach – konkludent – ein Dienstverhältnis zur Studentenschaft.

 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Stellungnahme: Der These, dass das Organmitglied einer juristischen Person deren ArbN ist, weil es in denOrganismus eingegliedert’ ist, kann so allgemein nicht gefolgt werden. Zwischen dem Organ und dem persönlich handelnden Organmitglied ist zu unterscheiden. Die Bestellung zum Organmitglied ist ein körperschaftlicher Vorgang; sie ist von dem Rechtsverhältnis zu trennen, mit dem das Verhältnis des Organmitglieds im Innenverhältnis zur Körperschaft geregelt wird. Das kann ein Dienstverhältnis (ArbN) oder ein Dienstleistungsverhältnis oder eine andere Rechtsbeziehung sein. Der Geschäftsführer einer GmbH (Organ) kann deren ArbN sein oder er kann diese Funktion als Gesellschafter übernehmen (> Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 4); es kann auch der Angestellte einer Obergesellschaft als Organ einer Tochter-GmbH für diese als Organ handeln, ohne ihr ArbN zu sein. Die das Urteil tragende ‚Weisungsgebundenheit’ des ASTA-Mitglieds ist vergleichbar mit der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers im Verhältnis zur Gesellschafterversammlung einer GmbH; sie beruht nicht auf einem Anstellungsvertrag (Dienstvertrag), sondern ausschließlich auf der Ausgestaltung des ASTA als Exekutivorgan mit Rechenschaftspflicht, also – ebenso wie beim Verhältnis des GmbH-Geschäftsführers zur Gesellschafterversammlung – auf einem körperschaftlichen Rechtsakt. Man kann solche Organmitglieder uE nicht prinzipiell anders behandeln als zB die > Mitglieder kommunaler Vertretungen, die Einkünfte aus § 18 Abs 1 Nr 3 EStG beziehen. Mit seiner Entscheidung ist der BFH 222, 438 – aaO übrigens einer früher vertretenen Auffassung nicht gefolgt, die die ArbN-Eigenschaft der ASTA-Mitglieder zu Recht verneint hat (vgl EFG 1972, 343; EFG 1997, 746, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 26.01.1998 VI R 47/97 – nv; zum Schrifttum vgl bei EFG 2005, 1866).

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