Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Stripteasetänzer/innen mit täglichen Auftritten beziehen Lohneinkünfte, die dem LSt-Abzug unterliegen. Die ihnen von den Zuschauern zugesteckten Geldscheine sind uE als > Trinkgelder iSv § 3 Nr 51 EStG steuerfrei. Ergänzend > Artisten, > Prostituierte.
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