Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zu den Vorschriften für Steuervergütungen vgl §§ 1 Abs 1 Satz 1, 43 Satz 1, 155 Abs 4, 168 Satz 2 AO. Steuervergütung ist zB das Kindergeld (§ 31 Satz 3, §§ 62ff EStG; > Kindergeld Rz 5). Die Vorschriften für Steuervergütungen gelten entsprechend für die Altersvorsorgezulage (§§ 83, 96 Abs 1 EStG), für die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 14 Abs 2 VermBG [> Anh 5.1]; > Vermögensbildung der Arbeitnehmer) sowie für die Wohnungsbau-Prämie (§ 8 Abs 1 WoPG).

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