Rz. 34

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Auf Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne diplomatischen oder konsularischen Status (zu Personen mit Sonderstatus > Diplomatischer und konsularischer Dienst), die an einem ausländischen Dienstort tätig sind, werden die in > Rz 31 und > Rz 33 dargestellten Regelungen auf Antrag entsprechend angewendet, wenn sie gemäß § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 Satz 2–4 EStG erfüllen oder sie nach § 1 Abs 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dabei muss auf den > Wohnsitz, den gewöhnlichen > Aufenthalt, die Wohnung oder den Haushalt im Staat des ausländischen Dienstorts abgestellt werden (§ 1a Abs 2 EStG). In solchen Fällen kommt auch bei außerhalb von EU/EWR-Mitgliedstaaten tätigen Beamten weiterhin die Steuerklasse III in Betracht. Dagegen erfüllen ein pensionierter Angehöriger des öffentlichen Dienstes und ein im > Inland tätiger Angehöriger des öffentlichen Dienstes, die ihren Wohnsitz außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaats haben (zB in der > Schweiz), nicht die Voraussetzungen des § 1a Abs 2 EStG. Sie können aber ggf nach der Regelung in > Rz 31 in die Steuerklasse III eingeordnet werden, wenn der Ehegatte in einem EU/EWR-Mitgliedstaat lebt. Zu Einzelheiten und Beispielen > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 35 ff. DBA (> Doppelbesteuerung) können Besonderheiten enthalten (zB > Frankreich Rz 7 ff).

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