Rz. 10

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die Einordnung in die sechs Steuerklassen ist für unbeschränkt und für beschränkt steuerpflichtige ArbN in § 38b EStG geregelt.

I. Steuerklasse I (§ 38b Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG)

 

Rz. 11

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zum Aufbau der Steuerklasse I > Lohnsteuertarif Rz 45. Sie gilt für

unbeschränkt steuerpflichtige ArbN (> Unbeschränkte Steuerpflicht), die
ledig sind. Steht ihnen Kindergeld zu, gehören sie in Steuerklasse II (> Rz 12),
geschieden, verwitwet oder verheiratet/verpartnert sind und nicht die Voraussetzungen für die Steuerklasse II, III, IV oder V erfüllen.

Darüber hinaus gehören in die Steuerklasse I:

beschränkt steuerpflichtige ArbN.

II. Steuerklasse II (§ 38b Abs 1 Satz 2 Nr 2 EStG)

 

Rz. 12

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zum Aufbau der Steuerklasse II > Lohnsteuertarif Rz 46.

Sie ist zu bilden bei einem ArbN, für den keine der Steuerklassen III, IV oder V (> Ehegattenbesteuerung oder Gnadensplitting [> Rz 13/2]) in Betracht kommt, dem jedoch der Entlastungsbetrag des § 24a EStG zusteht. Das setzt voraus, dass der ArbN > Kindergeld bezieht oder ihm ein Freibetrag für Kinder iSv § 32 Abs 6 EStG zusteht. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rz 5ff. Deshalb wird in diesen Fällen zusätzlich eine ‚Zahl der Kinderfreibeträge’ als > Lohnsteuerabzugsmerkmale festgestellt. Zur Anspruchskonkurrenz, wenn auch der andere Elternteil unbeschränkt steuerpflichtig ist, > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rz 8ff.

 

Rz. 12/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ArbN ist verpflichtet, sich beim FA zwecks Änderung der Steuerklasse unverzüglich zu melden, wenn im Laufe des Kalenderjahres die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag entfallen (vgl § 39 Abs 5 EStG). Diese Anzeigepflicht hat im ELStAM-Verfahren besondere Bedeutung, da die einmal gespeicherte Steuerklasse II zunächst im Folgejahr fortgilt und erst bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes automationsgesteuert entfällt (> Lohnsteuerabzugsmerkmal Rz 13, 16).

III. Steuerklasse III (§ 38b Abs 1 Satz 2 Nr 3 und Satz 3 EStG)

 

Rz. 13

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zum Aufbau der Steuerklasse III > Lohnsteuertarif Rz 47.

Hierher gehören ArbN, die nach § 1 Abs 1 oder 2 oder nach § 1a EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind,

 

Rz. 13/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

die verheiratet/verpartnert sind, wenn der Ehegatte des ArbN auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht ist.

Der > Unbeschränkte Steuerpflicht müssen beide Ehegatten unterliegen. Sie dürfen nicht dauernd getrennt leben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten). Bezieht auch der andere Ehegatte Arbeitslohn, dann muss dieser entweder individuell nach Steuerklasse V besteuert werden oder der ArbG muss bei > Geringfügige Beschäftigung die Abgaben pauschalieren (Minijob). Zur Frage, ob ein ArbN steuerlich verheiratet oder nicht verheiratet ist, > Familienstand und > R 26 Abs 1 EStR; H 26 EStH. Hat ein ArbN mehrere Ehefrauen (zB nach islamischem Recht), die im Inland tätig sind, so erhält nur eine Ehefrau die Steuerklasse III, IV oder V. Die anderen Ehefrauen erhalten Steuerklasse I oder II (im Einzelnen > Ehegattenbesteuerung Rz 11). Die für den ArbN günstige Einordnung in Steuerklasse III wird nicht vom Amts wegen geändert, wenn der Ehegatte des ArbN mit Steuerklasse V im Laufe des Kalenderjahres verstirbt oder unter Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht ins Ausland verzieht;

 

Rz. 13/2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

die im Vorjahr verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt des Todes der > Unbeschränkte Steuerpflicht unterlegen und nicht dauernd getrennt gelebt haben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten). Zum Todesjahr > Rz 13/1. Ergänzend zum ‚Gnadensplitting’ vgl § 38b Satz 2 Nr 3 Buchst b EStG, > Splitting Rz 5ff, > Witwen. Bei ArbN mit Kind kann der > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf Antrag vom FA als Freibetrag gebildet werden (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 36; vgl § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 4a EStG). Ab dem zweiten Jahr, das dem Todesjahr des Ehegatten folgt, gehören sie in Steuerklasse I (> Rz 11) oder in die Steuerklasse II, wenn ihnen ein > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht (> Rz 12). Die Einreihung in Steuerklasse I und die damit verbundene Gleichbehandlung verwitweter und anderer unverheirateter Personen verstößt nicht gegen das GG (EFG 1977, 321). Im ELStAM-Verfahren wird das Gnadensplitting nicht automatisiert erkannt; in dem auf den Tod des Ehegatten folgenden Jahr wird für den überlebenden Ehegatten die Steuerklasse I gebildet. Ein >Steuerklassenwechsel nach Steuerklasse III muss beim FA beantragt werden;
 

Rz. 13/3

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

deren Ehe/Lebenspartnerschaft durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst wird – (> Familienstand Rz 4, 6), wenn der frühere Ehegatte im selben Jahr wieder heiratet. Die Steuerklasse III wird allerdings nur für das Kalenderjahr der Auflösung festgestellt. Es müssen aber folgende Voraussetzungen hinzukommen:

Beide früheren Ehegatten müssen im Jahr der Auflösung der Ehe der > Unbeschränkte Steuerpflicht unterliegen und sie dürfen nicht dauernd getrennt gelebt haben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten...

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