Rz. 22

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Das Faktorverfahren war bei seiner Einführung dazu bestimmt, auf Antrag beider > Ehegatten die Nachteile für den nach Steuerklasse V besteuerten Ehegatten zu vermeiden, wenn der andere nach Steuerklasse III besteuert wird. Seit 2018 sind aber nicht mehr die Steuerklassen III/V der Regelfall, sondern IV/IV. Auch hier kann das Faktorverfahren die Belastung unterschiedlich hoher Arbeitslöhne ausgleichen. Durch den zusätzlich als LSt-Abzugsmerkmal gebildeten Faktor (eine Zahl kleiner als 1), den der ArbG beim LSt-Abzug zusätzlich anwenden muss, wird der geringer Verdienende geringer und der andere – besser Verdienende – höher besteuert als bisher. Zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 110 ff; > Steuerklassenwahl Rz 2 sowie > Anh 2 Steuerklassenwahl. Auf der Internetseite des BMF (www.bmf-steuerrechner.de) ist eine Berechnungsmöglichkeit eingestellt.

 

Rz. 23

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die Steuerklasse IV mit Faktor ist immer nur bis zum Ende des Kalenderjahres gültig, wenn er nicht auf Antrag angepasst wird (vgl § 39f Abs 1 Satz 9 EStG; § 52 Abs 37a EStG). Soll im Folgejahr wiederum das Faktorverfahren Anwendung finden, müssen die ArbN-Ehegatten beim FA einen neuen Antrag im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren stellen.

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