I. Steuerpflicht, Lohnsteuerabzug

 

Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die nichtdeutschen Mitglieder der ausländischen NATO-Truppen (> Rz 4) und die nichtdeutschen Mitglieder des zivilen Gefolges (> Rz 5) begründen grundsätzlich in Deutschland keinen > Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt (Art X Abs 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut – NTS –; BGBl 1961 II, 1183, 1206; Gesetz zum NTS und zu den Zusatzvereinbarungen, zuletzt geändert durch Art 227 der Zehnten Zuständigkeitsverordnung vom 31.08.2015 – BGBl 2015 I, 1474). Das Gleiche gilt für die nichtdeutschen technischen Fachkräfte (> Rz 11; Art 73 des Zusatzabkommens zum NTS – NTS-ZAbk –, BGBl 1961 II, 1218; zuletzt geändert durch das Abkommen vom 18.03.1993 – BGBl 1994 II, 2594) sowie die nichtdeutschen Angehörigen (Art 68 Abs 4 NTS-ZAbk). Angehörige sind der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder eines Mitglieds der Truppe, des zivilen Gefolges oder einer technischen Fachkraft (Art I Abs 1 Buchst c NTS). Diese Personen sind im > Inland unter den Voraussetzungen der > Rz 3 nicht unbeschränkt steuerpflichtig, wohl aber ggf mit ihren > Inländische Einkünfte iSd § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs 4 EStG; vgl BYLfSt vom 10.10.2019 – S 1311.2.1 – 31/10 St32, HaufeIndex 13 540 002; > Beschränkte Steuerpflicht).

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Aufgrund dieser Regelungen bleiben im Inland alle Einnahmen unbesteuert, die die Entsendestaaten den Mitgliedern der Streitkräfte in dieser Eigenschaft gewähren. Die Besteuerung von Einkünften, die von den begünstigten Personen nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Streitkräfte erzielt werden, wird durch Art X Abs 2 NTS aber nicht ausgeschlossen. So unterliegen zB Soldaten, die in ihrer dienstfreien Zeit einer Nebenbeschäftigung nachgehen, mit diesen Einkünften in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht.

 

Rz. 3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die fiktive Nichtbegründung eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der nichtdeutschen Mitglieder der Streitkräfte, des zivilen Gefolges, der technischen Fachkräfte und deren Ehegatten und Kinder durch diese Abkommen ist aber an folgende Voraussetzung geknüpft: Die obigen Personen dürfen sich nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats aufhalten (> Rz 8 f). Ihre Anwesenheit in Deutschland muss mithin ausschließlich auf dem Umstand beruhen, dass das Mitglied der Streitkräfte usw oder – bei Verheirateten – einer der Ehegatten bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt ist (Art X Abs 1 Satz 1 NTS, Art 68 und 73 NTS-ZAbk). Zu anderen Fällen > Rz 8.

 

Rz. 4

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Wer Mitglied der ausländischen NATO-Truppen ist, bestimmt sich (im Verhältnis zu Deutschland) allein nach Art 1 Abs 1 Buchst a NTS und ggf dem NTS-ZAbk. Im Allgemeinen wird dabei einer Statusanerkennung durch die militärische Dienststelle des Entsendestaates gefolgt. Eine rechtliche Bindung an diese besteht aber nicht; die deutsche FinVerw hat ein eigenes Prüfungsrecht (BFH 160, 83 = HFR 1990, 380; vgl ebenso BAG 46, 107 vom 19.06.1984 – 1 ABR 65/82, AP Nr 1 zu Art 72 NTS-ZAbk). Meinungsverschiedenheiten werden idR im Wege des Konsultationsverfahrens zwischen Deutschland und dem Entsendestaat ausgeräumt.

 

Rz. 5

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

"Ziviles Gefolge" ist das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist. Nicht dazu gehören > Staatenlose, Personen mit > Staatsangehörigkeit eines Nicht-NATO-Staates, Deutsche und Personen, die im > Inland ihren > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt haben (Art I Abs 1 Buchst b NTS). Als ziviles Gefolge im Sinne des NTS kann eine Person auch im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen eingestuft werden (BMF vom 15.06.2000, BStBl 2000 I, 807). Art III NTS, nach dem Mitglieder des zivilen Gefolges als solche zu bezeichnen sind, kommt keine steuerliche Bindungswirkung zu (BFH 153, 30 = BStBl 1989 II, 290; BFH/NV 1990, 488; FinVerw, BB 1988, 1873). Vgl auch Feuerstein/Michel, DB 1993, 1211. Auf Personen, die auf dem örtlichen Arbeitsmarkt angeworben und bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge beschäftigt sind, ist Art 10 Abs 1 NTS jedoch nicht anzuwenden, weil sie die Truppe nicht "begleiten" (vgl FG Köln vom 24.02.2021 – 4 K 2786/16, HaufeIndex 14 495 205).

ArbN bestimmter Organisationen, die ausschließlich in deren Dienst tätig sind, werden wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt (Art 71 Abs 5 Buchst a ZA-NTS). Die Organisationen sind im Unterprotokoll des ZA-NTS aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem: "American Red Cross", "Association d'entr'aide", "Associations d'Anciens Combattants et Victimes de la Guerre", "Associations Sportives et Culturelles", "Soldier's Sailor's and Airmen's Families Association" (SSAFA).

 

Rz. 6

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ist der nichtdeutsche Ehegatte eines Mitglieds der ausländischen NATO-Truppen (> Rz 1) bei einem inländischen ArbG beschäftigt, so ist er mit seinem > Arbeitslohn beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs 4 EStG). Entspreche...

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