Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Das an hauptamtliche Standesbeamte gezahlte Kleidergeld kann weder als Aufwandsentschädigung (> Aufwandsentschädigungen) noch als Barablösung eines Anspruchs auf Gestellung von Arbeitskleidung steuerfrei bleiben (LSt-K Hannover, § 3 EStG 3.9). Entschädigungen an ehrenamtliche Standesbeamte sind steuerpflichtig (LSt-K München/Nürnberg, § 3 EStG 3.2.2). Vgl aber > R 3.12 Abs 3 LStR sowie > Ehrenamt. Die der Tätigkeit angepasste gehobene bürgerliche Kleidung ist keine typische > Berufskleidung; die Aufwendungen sind deshalb als gemischte Aufwendungen iSv § 12 Nr 1 EStG (> Lebensführung Rz 13 Kleidung) nicht abziehbar; das gilt auch für einen erhöhten Aufwand.

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