Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Für die deutsche Besteuerung kommt es – wie auch international meist üblich – grundsätzlich nicht auf die > Staatsangehörigkeit Rz 1 an (anders etwa > Vereinigte Staaten von Amerika Rz 8). Dies gilt auch für > Stationierungsstreitkräfte Rz 5.

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Staatenlose sind zwar hinsichtlich der sozialen Sicherheit deutschen Staatangehörigen gleichzustellen (vgl das Staatenlosenübereinkommen = Gesetz vom 12.04.1976 [BGBl 1976 II, 473]). Das gilt aber nicht für Leistungen aus öffentlichen Mitteln wie dem Kindergeld. Deshalb besteht kein Anspruch auf Kindergeld (BFH 220, 39 = BStBl 2009 II, 910), wenn der Staatenlose keinen qualifizierten Aufenthaltstitel iSv § 62 Abs 2 Nr 3 EStG in Deutschland hat (> Kindergeld Rz 10 ff [13 ff]). Vgl dazu DA-KG A 4 (BStBl 2022 I, 1010). Von einer Steuerermäßigung durch > Kinderfreibeträge iSv § 32 Abs 6 EStG ist ein Staatenloser aber nicht ausgeschlossen. Hinweis auch auf § 17 BKGG.

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