Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die ihre Dienste verschiedenen Interessenten anbietenden und von Fall zu Fall für die Produktion von Funk-, Fernseh-, Online- und Kinowerbung, Industrie- und Schulungsfilme hinzugezogenen Sprecher sind idR nicht als > Arbeitnehmer beschäftigt, sondern erzielen > Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn der jeweilige Sprecher eine größere Rolle zu verkörpern hat, die ihrer Art und ihrem Umfang nach mit einer typischen schauspielerischen oder sonstigen künstlerischen Tätigkeit vergleichbar ist. Das gilt auch für Synchronsprecher bei Film- und Fernsehproduktionen (BFH 126, 271 = BStBl 1979 II, 131; BFH 133, 357 = BStBl 1981 II, 706; FinVerw vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638; EStG-K § 19 EStG 1.5 Tz 1.4). Ergänzend > Fernsehen Rz 1. Bei einem Werbesprecher ist jedoch eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit lediglich darauf beschränkt, die Rolle eines normalen Produktbenutzers zu sprechen oder zu spielen sowie lediglich den Gegenstand der Werbung anzupreisen (EFG 2008, 1292).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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