Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Amtssprache der Finanzbehörden ist Deutsch (§ 87 Abs 1 AO). Erhält ein nicht deutschsprachiger Stpfl einen > Steuerbescheid, ist er gehalten, sich mit Hilfe Dritter mit dem Inhalt vertraut zu machen (vgl BFH/NV 1997, 634). Die in deutscher Sprache formulierte Rechtsbehelfsfrist läuft unabhängig davon, ob der Empfänger sie versteht. Mangelnde Sprachkenntnisse des Adressaten sind idR kein Grund zur > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BFH/NV 2010, 1239; FG Hamburg vom 17.06.2013 – 1 K 118/12, HaufeIndex 5 532 381; FG Bremen vom 28.11.2016 – 3 K 52/16(1), HaufeIndex 10 083 790 = DStRE 2018, 163). Das kann anders zu beurteilen sein, wenn einem in Deutschland ansässigen Stpfl eine in ausländischer Sprache abgefasste Zahlungsaufforderung zugestellt wird (vgl BFH 231, 500 = BStBl 2011 II, 401). Es liegt jedoch idR kein Verfahrensfehler vor, wenn ein FG einen erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, einen > Dolmetscher hinzuzuziehen, ablehnt, wenn der Kläger im gesamten Verfahrensverlauf – weder vor noch nach Klageerhebung – Sprachschwierigkeiten geltend gemacht oder auch nur zu erkennen gegeben hat (BFH/NV 2001, 610). Zur Verwendung der deutschen Sprache im Betrieb vgl Herbert/Oberrath, DB 2010, 391.

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