Rz. 12

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Dienen die Aufwendungen für einen Sprachkurs der erstmaligen Berufsausbildung, so können sie (nur) im Rahmen von § 10 Abs 1 Nr 7 EStG als > Sonderausgaben abgezogen werden, denn sie gehören zu den Aufwendungen, die dem Stpfl für seine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses oder für ein Erststudium entstehen; > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff. Dies gilt insbesondere, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse auch der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium erforderlichen Sprachentest dient. Insoweit kann auch ein allgemeinbildender fortlaufender theoretisch-systematischer Unterricht in einer Fremdsprache ausreichend sein (BFH/NV 2017, 1304 = HFR 2017, 937). Aufwendungen für den Besuch eines Deutschkurses zum Erwerb der Studierfähigkeit an einer deutschen Hochschule sind nicht abziehbar (EFG 2015, 2052).

Aufwendungen, die Fortbildungskosten darstellen, aber wegen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit im > Inland nicht besteuerbaren oder steuerfreien > Einnahmen nicht als WK abgezogen werden können (§ 3c EStG; > Rz 1 aE), sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ausbildungskosten als SA abziehbar (BFH 167, 525 = BStBl 1992 II, 666).

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