Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Aufwendungen für das Erlernen der Grundkenntnisse einer Fremdsprache gehören im Allgemeinen zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die private > Lebensführung (§ 12 Nr 1 EStG). Aufwendungen für einen Sprachkurs (zB Gebühren, Lernmaterial- und Fahrtkosten), die dem Erlernen einer Fremdsprache im privaten Interesse dienen, werden deshalb steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt, weil sie nicht beruflich veranlasst sind.

Entstehen Aufwendungen für einen Sprachkurs jedoch im Zusammenhang mit der Berufsausbildung des Stpfl, können bis zu 6 000 EUR jährlich als SA abziehbar sein (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG; > Rz 12). Wenn die Erstausbildung oder das Erststudium abgeschlossen ist und ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht, kann ein Sprachkurs auch zu Fortbildungskosten und damit zu in unbegrenzter Höhe abziehbaren WK/BA führen (> Rz 2 ff). Erwerbsaufwendungen sind jedoch nicht abziehbar, wenn eine Fremdsprache wegen einer im Ausland angestrebten Tätigkeit erlernt wird, die zu nicht der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünften führt (BFH 167, 525 = BStBl 1992 II, 666; ergänzend > Rz 12 aE sowie > Werbungskosten Rz 69). Unterliegen diese ausländischen Einkünfte jedoch in Deutschland dem > Progressionsvorbehalt, werden die Aufwendungen aber insoweit berücksichtigt (BFH 215, 130 = BStBl 2007 II, 756).

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