Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Sportvereine können ihre Sportler gegen Risiken eines Sportunfalls versichern. Diese besondere Form der > Unfallversicherung gibt es als
• | Rückdeckungsversicherung: Dann ist der Verein anspruchsberechtigt. Die Beiträge führen nicht zu > Arbeitslohn. Zahlt der Verein dem Sportler den von der Versicherung erhaltenen Betrag aus, ist das für diesen eine Einnahme, die – wenn er ArbN des Vereins ist – dem LSt-Abzug unterliegt (zu Einzelheiten > Unfallversicherung Rz 4); oder |
• | Direktversicherung: Dann ist der Sportler unmittelbar gegenüber der Versicherung anspruchsberechtigt. Die Beiträge gehören zum > Arbeitslohn und unterliegen dem LSt-Abzug (die LSt kann ggf nach § 40b EStG pauschaliert werden; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 270 ff). Ist die Risikodeckung auf Auswärtsspiele beschränkt, können die Beiträge nach § 3 Nr 16 EStG steuerfrei sein (> Reisekosten Rz 128). Spätere Leistungen im Schadensfall bleiben im Prinzip unbesteuert; zu Einschränkungen > Unfallversicherung Rz 15. Deckt die Versicherung ausschließlich die Risiken eines Unfalls beim Vereinssport, entstehen für den ArbN in gleicher Höhe WK. Deckt die Versicherung zusätzliche Risiken wie zB Krankheit, entstehen beim ArbN WK und SA, die ggf im Wege einer > Schätzung aufzuteilen sind. |
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