Rz. 10

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Trennung nach Grund- und Splittingtarif (> Rz 1) gilt auch für den LSt-Abzug. Dort wird die LSt für die Steuerklassen I, II und IV nach dem Grundtarif und für die Steuerklasse III nach dem Splittingtarif berechnet; zu Einzelheiten > Lohnsteuertarif.

Bei der Bildung der elektronischen > Lohnsteuerabzugsmerkmale werden Ehegatten/Lebenspartner, die zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahres einen > Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt in Deutschland haben (> Unbeschränkte Steuerpflicht) und nicht dauernd getrennt leben, grundsätzlich in die Steuerklasse IV eingeordnet. Sie werden in die Splittingsteuerklasse III eingeordnet, wenn der Ehegatte/Lebenspartner des ArbN keinen > Arbeitslohn bezieht oder auf Antrag beider Ehegatten/Lebenspartner der geringer Verdienende in Steuerklasse V. Auch verwitwete ArbN, die Anspruch auf das Witwen/Partnerhinterbliebenen-Splitting haben (> Rz 5–6), erhalten Steuerklasse III. Zu Einzelheiten > Steuerklassen; ergänzend > Dauernd getrennt lebende Ehegatten.

Bei Anwendung der Steuerklassen V und VI ist eine an sich gebotene Ableitung der LSt nach dem Splittingtarif rechtstechnisch nicht möglich. In diesen Fällen ist die nach dem Splittingtarif zutreffende ESt bei einer > Veranlagung von Arbeitnehmern vom FA festzusetzen. Zur Pflichtveranlagung vgl § 46 Abs 2 Nr 3a EStG.

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