Rz. 8

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Heiratet der verwitwete Stpfl wieder, so ist das Splitting grundsätzlich nicht mehr anzuwenden (EFG 1978, 127); dies gilt auch, wenn der ehemals verwitwete Stpfl mit dem neuen > Ehegatten die Voraussetzungen der Besteuerung von Ehegatten nicht erfüllt, zB weil dieser nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das Verwitweten-Splitting ist aber noch anzuwenden, wenn der Stpfl im Todesjahr wieder heiratet und diese neue Ehe noch in demselben VZ aufgelöst wird oder wenn die neue Ehe in dem auf das Todesjahr folgenden VZ aufgelöst wurde und die Ehegatten die Voraussetzungen der Besteuerung von Ehegatten nicht erfüllten. Zu Einzelheiten mit Beispielen > Ehegattenbesteuerung Rz 12 ff. Entsprechendes gilt für eingetragene > Lebenspartner (vgl § 2 Abs 8 EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 4/4).

 

Rz. 9

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Der Stpfl, der nicht erneut geheiratet hat oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet hat (oder verstorben ist), und der Stpfl, der erneut geheiratet hat oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet hat, werden nach § 46 Abs 2 Nr 6 EStG zur ESt veranlagt (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 95 ff). Für den Stpfl, der nicht erneut geheiratet hat oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet hat (oder verstorben ist), gilt zur Verdoppelung von Pausch-, Frei- und Höchstbeträgen > Rz 6 entsprechend.

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