Rz. 5

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Der Splittingtarif wird für den auf das Todesjahr folgenden VZ noch bei einem verwitweten/partnerhinterbliebenen Stpfl angewendet, wenn er und sein verstorbener Ehegatte/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes beide unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten (§ 32a Abs 6 Satz 1 Nr 1 EStG). Ergänzend > Unbeschränkte Steuerpflicht, > Dauernd getrennt lebende Ehegatten, > Witwen Rz 1. Die Anwendung des Splittingtarifs bei einer Einzelveranlagung ist eine Ausnahme aus Billigkeitsgründen zur Linderung der Todesfolgen (‚Gnadensplitting’). Für die Beurteilung, ob die Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt gelebt haben, kommt es auf den Todeszeitpunkt an (BFH 185, 416 = BStBl 1998 II, 350).

 

Rz. 6

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Für den VZ der Inanspruchnahme des Hinterbliebenen-Splittings werden weder der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c Abs 1 EStG (> Sonderausgaben Rz 121) noch die Sonderausgaben-Höchstbeträge nach § 10 Abs 3 und 4 EStG (> Sonderausgaben Rz 60, 82) verdoppelt; das ist verfassungsgemäß (BFH 145, 383 = BStBl 1986 II, 353). Gleiches gilt für den Sparer-Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte des § 20 Abs 9 EStG (> Abgeltungsteuer Rz 1) sowie die Höchstbeträge für > Spenden Rz 71 ff nach § 10b Abs 2 EStG.

 

Rz. 7

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffer einstweilen frei.

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