I. Überblick

 

Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Spenden und Mitgliedsbeiträge von unbeschränkt und beschränkt Stpfl sind unter bestimmten Voraussetzungen und im Rahmen bestimmter Höchstbeträge (> Rz 64 ff, > Rz 71) als > Sonderausgaben abziehbar (§ 10b, § 50 Abs 1 EStG). Das soll die Spendenbereitschaft der Bevölkerung erhöhen und die gesellschaftspolitisch erwünschten Ziele der Empfänger fördern. Begünstigt sind

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ausgaben zur Förderung mildtätiger (> Rz 26–27), kirchlicher (> Rz 28) und gemeinnütziger Zwecke (> Rz 29–47).

Die Ausgaben sind aber nur dann nach § 10b Abs 1 EStG abziehbar, wenn sie einem bestimmten Empfänger (> Rz 48–53) zufließen und dieser bestätigt, dass er sie zweckentsprechend verwenden wird (zur Zuwendungsbestätigung > Rz 54–63/6). Der Spender darf grundsätzlich auf die Richtigkeit dieser Bestätigung vertrauen (> Rz 62);

 

Rz. 2/1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien, soweit für sie nicht bereits eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG zu gewähren ist (> Rz 71 ff).
 

Rz. 3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Gesetzeskonkurrenzen: § 10b EStG ist nicht anwendbar, soweit die Aufwendungen beim Geber > Werbungskosten oder > Betriebsausgaben sind oder mit dem Pauschbetrag des § 10c Abs 1 EStG (36 EUR im VZ) abgegolten sind. Auch § 10 Abs 1 Nr 4 EStG (SA-Abzug der > Kirchensteuer) geht § 10b EStG vor, weil die KiSt nicht freiwillig gezahlt wird (Ausnahme > Rz 11). Die Freiwilligkeit (> Rz 10) der Zuwendungen iSv § 10b EStG schließt auch den Abzug als > Außergewöhnliche Belastungen aus; das gilt auch soweit § 10b EStG den Abzug beschränkt. Zu § 34g EStGRz 2/1. Zum Spendenabzug bei der KSt vgl § 9 Abs 1 Nr 2, Abs 3 KStG. Zur Abgrenzung zwischen Spende und vGA vgl BFH/NV 2008, 988; 2014, 1092 mwN.

II. Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ausgaben zur Förderung bestimmter – im Wesentlichen gemeinnütziger – Zwecke hatte der Gesetzgeber bereits 1921 zum Abzug zugelassen, im EStG 1925 jedoch diese Möglichkeit wieder beseitigt. Erst 1948 wurde in § 10 EStG eine Vorschrift eingefügt, die wieder Ausgaben zur Förderung bestimmter Zwecke als Sonderausgaben zum Abzug zuließ. Durch das StÄndG vom 27.06.1951 (BGBl 1951 I, 411 = BStBl 1951 I, 223) wurde die Vorschrift in § 10 EStG gestrichen und an ihrer Stelle ein § 10b in das EStG eingefügt. Das StNeuOG vom 16.12.1954 (BGBl 1954 I, 373 = BStBl 1954 I, 575) begünstigte ab VZ 1955 Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke; auch zur Förderung politischer Parteien (§ 49 Nr 1 EStDV 1955). Das BVerfG erklärte die Förderung politischer Parteien in dieser Form für verfassungswidrig (BGBl 1958 I, 447 = BStBl 1958 I, 403). Ausgaben an politische Parteien, die nach dem 23.06.1958 geleistet worden sind, waren damit vom Spendenabzug nach § 10b EStG ausgeschlossen. Erst der durch das Parteiengesetz vom 24.07.1967 (BGBl 1967 I, 773 = BStBl 1967 I, 360) neu eingefügte Abs 2 des § 10b EStG ließ Beiträge und Spenden an politische Parteien bis zu einem Höchstbetrag von 600 DM (bei Zusammenveranlagung 1 200 DM) im Kalenderjahr ab VZ 1967 zum Abzug als SA zu. Das StÄndG 1969 vom 18.08.1969 (BGBl 1969 I, 1211 = BStBl 1969 I, 477) regelte ab VZ 1969 den Abzug von Sachspenden. Durch das Gesetz vom 18.08.1980 (BGBl 1980 I, 1537 = BStBl 1980 I, 581) wurde der Spendenabzug für besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke ab VZ 1980 erweitert. Die Höchstbeträge für den Abzug von Beiträgen und Spenden an politische Parteien wurden verdreifacht; diese Regelung galt bis einschließlich VZ 1983.

 

Rz. 5

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 10b Abs 2 EStG idF des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (sog Parteienfinanzierungsgesetz) vom 22.12.1983 (BGBl 1983 I, 1577 = BStBl 1984 I, 7) definierte Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien als Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke. Dies hatte zur Folge, dass sie nicht lediglich im Rahmen absoluter Höchstbeträge abziehbar waren, sondern bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 % der Summe von Umsätzen, Löhnen und Gehältern. Wegen dieser Auswirkungen hat das BVerfG die ab VZ 1984 geltende Regelung insoweit für verfassungswidrig erklärt und die Festsetzung fester Höchstbeträge verlangt (BStBl 1986 II, 684). Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.1988 (BGBl 1988 I, 2615 = BStBl 1989 I, 40) sollte die Materie für die VZ 1984 bis 1988 verfassungsgemäß regeln. Das ÄndG stellte klar, dass die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens "gemeinnützig" ist. Von 1989 an waren Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien iSv § 2 Parteiengesetz (BGBl 1989 I, 327) bis zu 60 000 DM, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 120 000 DM im Kalenderjahr als SA abziehbar (§ 10b Abs 2 EStG idF des Gesetzes vom 22.12.1988, aaO). Zuwendungen an politische Parteien waren aber nur insoweit nach § 10b EStG begünstigt, als für sie nicht bereits eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt wurde.

 

Rz. 6

Sta...

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