Rz. 9
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
VwL können auf Sparverträge zum Ansparen von Geldvermögen weiterhin angelegt werden; sie sind seit 1990 aber nicht mehr zulagebegünstigt – sog Nullförderung – (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 15).
Rz. 10–12
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Randziffern einstweilen frei.
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