Rz. 9

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

VwL können auf Sparverträge zum Ansparen von Geldvermögen weiterhin angelegt werden; sie sind seit 1990 aber nicht mehr zulagebegünstigt – sog Nullförderung – (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 15).

 

Rz. 10–12

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffern einstweilen frei.

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