Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die SV-Beiträge werden nach dem > Arbeitsentgelt bemessen. Was zu dieser > Bemessungsgrundlage gehört, bestimmt § 14 Abs 1 SGB IV (> Sozialversicherung Rz 8). Die SvEV (aktuelle Fassung > Anh 15 S 3) soll ua den Beitragseinzug vereinfachen und eine Annäherung an das Steuerrecht bewirken. Sie regelt nicht nur, was beitragsfrei ist (> Arbeitsentgelt), wie Fälle der Pauschalbesteuerung zu verbeitragen sind, sondern bestimmt auch die > Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft. Die SvEV beruht auf § 17 SGB IV. Sie ist ab 2007 an die Stelle der früheren Arbeitsentgelt-VO und der Sachbezugs-VO getreten (> Sachbezugswerte Rz 16).

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die SvEV lässt das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, vor allem im Interesse der zur Einbehaltung von Steuerabzügen und SV-Beiträgen verpflichteten ArbG ungeachtet gegensätzlicher Zielsetzungen die Bewertung im Steuer- und im Beitragsrecht einander anzunähern (ergänzend > Sachbezugswerte Rz 10 ff). Die Vision einer gleichen Regeln folgenden ‚Gesamtabgabe Steuer/SV-Beiträge’ durch den > Arbeitgeber mit verwaltungsinterner Aufteilung erscheint wünschenswert und im IT-Zeitalter technisch umsetzbar; ihr stehen aber nicht nur ressortbedingte Widerstände entgegen.

 

Rz. 3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

In § 1 verfeinert die SvEV die BMG mit einem Katalog von ArbG-Zuwendungen, die beitragsrechtlich kein Arbeitsentgelt des ArbN sind.

 

Rz. 3/1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Dazu gehören Teile des Arbeitslohns, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt und zB nach § 3 EStG vom ArbG lohnsteuerfrei belassen werden (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 SvEV). Das betrifft beispielsweise die Erstattung von > Reisekosten (vgl § 3 Nr 13 und Nr 16 EStG; > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Reisekostenvergütungen), Aufstockungsbeträge im Rahmen der > Altersteilzeit (§ 3 Nr 28 EStG), das > Werkzeuggeld (§ 3 Nr 30 EStG), > Auslagenersatz (vgl § 3 Nr 50 EStG), ein steuerfreier Zuschuss zum > Kindergarten (§ 3 Nr 33 EStG), die steuerfreien Zuwendungen bei der > Mitarbeiterkapitalbeteiligung (§ 3 Nr 39 EStG) oder den steuerfreien > Kaufkraftausgleich (§ 3 Nr 64 EStG). Ausführlich vgl das Stichwort > Steuerbefreiungen.

Abweichend gilt für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (§ 3b EStG): Nach § 3b EStG steuerfreie Zuschläge bleiben nur bis zu einem Stundengrundlohn von 25 EUR beitragsfrei. Zudem sind nach § 3b EStG lohnsteuerfreie Zuschläge in der GUV und der Seefahrt voll zu verbeitragen; dies gilt in der GUV nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente (> Renteneinkünfte Rz 80 ff) zu berücksichtigen ist (§ 1 Abs 2 SvEV; > Lohnzuschläge Rz 71).

Dem Arbeitsentgelt sind ebenfalls nicht zuzurechnen:

 

Rz. 3/2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Sonstige Bezüge, die vom ArbG in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden, wenn sie kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iSv § 23a SGB IV sind (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 2 iVm Satz 2 SvEV) und vom ArbG oder dem leistenden Dritten nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG pauschal besteuert werden (vgl Burwitz, DB 2012, 1152). Beitragsfreiheit tritt mithin nicht ein, soweit der ArbG die LSt im Regelbesteuerungsverfahren erhebt (vgl § 1 Abs 1 Satz 2 SvEV; BSG 55, 297 vom 27.09.1983 – 12 RK 10/82, DB 1984, 1730). In den Fällen der > Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG (Nacherhebung der LSt, weil diese nicht vorschriftsmäßig eingehalten wurde) ist das Arbeitsentgelt stets beitragspflichtig;
 

Rz. 3/3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Einnahmen nach § 40 Abs 2 EStG (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SvEV), die vom ArbG oder dem leistenden Dritten steuerfrei gezahlt oder pauschal besteuert werden (vgl Satz 2 aaO). Das kommt in Betracht für > Kantinenessen, > Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen (> Beihilfen Rz 52), > Verpflegung bei Auswärtstätigkeit, Übereignung von > Computer und anderen Datenverarbeitungsgeräten, Zuschüsse zu den > Telekommunikationskosten sowie Zuschüsse zu Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit (> Entfernungspauschale Rz 113 ff). Zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 130 ff;
 

Rz. 3/4

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

pauschal besteuerte Beiträge und Zuwendungen nach § 40b EStG idF bis 2004 (Übergangsregelung für Altzusagen, > Betriebliche Altersversorgung Rz 140 ff; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 245 ff und Rz 247), die zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gewährt werden oder aufgrund einer > Gehaltsumwandlung (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und Satz 2 SvEV) einschließlich der darauf entfallenden pauschalen Steuer (vgl BSG vom 21.08.1997 – 12 RK 44/96, BB 1998, 1216);
 

Rz. 3/4a

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zuwendungen nach § 3 Nr 56 EStG (> Betriebliche Altersversorgung Rz 155 ff) und § 40b EStG, soweit sie steuerfrei erbracht oder pauschal versteuert werden (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 4a iVm Satz 2 SvEV): Bei (Neu-)Zusagen seit 2005 gilt § 40b Abs 1 EStG nur noch für Zuwendungen des ArbG an > Pensionskassen, die im Umlageverfahren finanziert werden (> Versorgungsanstalt des Bun...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge