I. Betroffener Personenkreis

 

Rz. 20

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

In weiten Bereichen der beiden Rechtsgebiete werden Rechtsverhältnisse des gleichen Personenkreises geregelt. In allen Zweigen der SozVers sind Personen – idR Beschäftigte – kraft Gesetzes oder Satzung oder auch freiwillig versichert (§ 2 SGB IV). Beschäftigung idS ist die nichtselbständige Arbeit, besonders in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 SGB IV). Unterschieden wird jedoch zwischen versicherungspflichtigen und versicherungsfreien ArbN, zB > Beamte, so etwa in §§ 58 SGB V zum versicherten Personenkreis in der GKV und in §§ 18 SGB VI zum versicherten Personenkreis in der GRV. Steuerrechtlich sind ArbN alle Personen, die im öffentlichen oder privaten Dienst beschäftigt sind und hieraus > Einkünfte beziehen (§ 19 Abs 1 EStG; § 1 LStDV). Insoweit ist der dem LSt-Abzug unterliegende Personenkreis weiter gefasst.

 

Rz. 21

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Vorstandsmitglieder einer AG und deren Stellvertreter sind keine ArbN iSd SozVers (vgl § 1 Satz 3 SGB VI), obwohl sie steuerlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (hierzu > Vorstandsmitglieder Rz 1). Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die über mindestens 50 % des Stammkapitals verfügen, die Stimmenmehrheit bei Beschlüssen innehaben oder nach den tatsächlichen Gegebenheiten keinen Weisungen zu folgen verpflichtet sind, zählen bei der SozVers ebenfalls nicht zu den abhängig Beschäftigten (vgl BFH/NV 2006, 544 = HFR 2006, 470; vgl zu Abgrenzungskriterien Grimm, DB 2012, 175). Zur steuerlichen Behandlung > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 4 ff. Sie können aber auf Antrag als Selbständige rentenversicherungspflichtig sein; zu ihrem Arbeitseinkommen iSv § 15 SGB IV gehören dann auch Einnahmen, die steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen (vgl § 165 SGB VI sowie DB 1999, 435).

Von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ist bei einem zu nur 24 % an einer GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer auszugehen, der für die Gesellschaft aufgrund eines Geschäftsführervertrags tätig wird und mangels Beteiligung an etwaigen Verlusten kein Unternehmerrisiko trägt (EFG 2009, 231 = DStRE 2009, 1417 als Erstinstanz zu BFH 228, 295 = BStBl II 2010, 703; zum BFH-Urteil > Rz 23). Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist kein Beschäftigter im beitragsrechtlichen Sinn, wenn nach dem Anstellungsvertrag das Recht der GmbH zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und diese nur dem Gf zusteht, dem Gf allein die gesamte Leitung des Betriebs und die Bestimmung der innerbetrieblichen Organisation obliegt, der Gf nach den vertraglichen Bestimmungen die Stellung des ArbG nach Arbeits- und SV-Recht innehat und ihm bei der Festlegung der Urlaubszeiten keine wesentliche Beschränkung auferlegt ist (EFG 2004, 1035). Nicht ausreichend ist es jedoch, wenn ein Gf, der mit 49 % an einer GmbH beteiligt ist, lediglich hinischtlich Zeit, Ort und Ausführung seiner Tätigkeit keinen Weisungen der Gesellschafter unterliegt (vgl BSG 133, 245 vom 01.02.2022 – B 12 KR 37/19 R, DStR 2022, 1624).

 

Rz. 22

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Umgekehrt werden Personen sozialversicherungsrechtlich als ArbN (Beschäftigte) behandelt, die steuerlich als Gewerbetreibende oder Freiberufler gelten, so zB > Hausgewerbetreibende oder eine > Hebamme in der GRV (§ 2 SGB VI). Zur Versicherungspflicht früherer > Rundfunkgebührenbeauftragter vgl BFH 126, 311 = BStBl 1979 II, 188 sowie DB 1979, 1629; für mitarbeitende Kommanditisten vgl BFH 101, 62 = BStBl 1971 II, 177; > Gesellschafter von Personengesellschaften.

 

Rz. 23

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Die beitragsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit ist zwar nicht formal bindend für die steuerliche Beurteilung; sie ist kein > Grundlagenbescheid (EFG 2004, 469 = DStRE 2004, 452). IdR folgt das FA aber der Entscheidung der Einzugsstelle, ob ein ArbN im Einzelfall beitragspflichtig ist (zur Tatbestandswirkung vgl BFH 228, 295 = BStBl 2010 II, 703; > Bindung Rz 1). Dann beruhen die Ausgaben des ArbG für die SV-Beiträge auf gesetzlicher Verpflichtung; die Folge ist die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 62 EStG.

 

Rz. 24

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Aufwendungen für eine Anfrage nach § 7a SGB IVStatusfeststellungsverfahren – sind > Werbungskosten (BFH 229, 297 = BStBl 2010 II, 851).

II. Unterschiede zwischen beitragspflichtigem Arbeitsentgelt und steuerpflichtigem Arbeitslohn

 

Rz. 25

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Die Höhe der Beiträge richtet sich grundsätzlich nach dem beitragspflichtigen > Arbeitsentgelt (> Rz 8). Steuerpflichtige Zuwendungen an ArbN, die > Arbeitslohn sind, gehören idR auch zum Arbeitsentgelt iSd SozVers (vgl §§ 14 und 17 SGB IV). Deshalb sind LSt und SV-Beitrag grundsätzlich nach der gleichen > Bemessungsgrundlage zu berechnen.

 

Rz. 26

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Davon gibt es aber Ausnahmen. So bleiben beim LSt-Abzug vom ArbG zu beachtende Pauschbeträge sowie als > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildete Freibeträge und ein > Hinzurechnungsbetrag ohne Einfluss auf das Arbeitsentgelt. Die Abweichungen in der BMG werden vor allem in der SvEV (> Anh 15 S 3) geregelt; dazu ...

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