Rz. 43

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Wird der ArbN in einem Mini-Job beschäftigt und will der ArbG anstelle einer individuellen Regelbesteuerung mit ELStAM die Abgaben einschließlich LSt nach § 40a Abs 2 EStG pauschalieren und an die Minijob-Zentrale abführen, gelten für die Behandlung sonstiger Bezüge die beitragsrechtlichen Vorschriften der > Sozialversicherung. Dann sind die Regelungen zu beachten, die für ein > Arbeitsentgelt maßgebend sind, das als ‚einmalige Einnahme’ iSv § 22 SGB IV zu behandeln ist (zB Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Zu weiteren Hinweisen > Geringfügige Beschäftigung Rz 70 ff [72].

 

Rz. 44

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Randziffer einstweilen frei.

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