Rz. 48

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Der LSt-Abzug von netto gezahlten sonstigen Bezügen richtet sich ebenfalls nach § 39b Abs 3 EStG. Deshalb gelten die Erläuterungen zu > Rz 20–47; Besonderheiten ergeben sich daraus, dass die LSt auf den Nettobezug aus dem > Arbeitslohn (Bruttobezug) berechnet werden muss, der nach Abzug der LSt den Nettobetrag ergibt. Als sonstiger Bezug ist der netto gezahlte Betrag zuzüglich der vom ArbG getragenen LSt, des SolZ (beachte Änderungen seit VZ 2021; > Rz 24) und ggf der KiSt sowie des ArbN-Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag anzusetzen, die ihrerseits Teil des Arbeitslohns iSd § 19 Abs 1 EStG, § 2 Abs 1 LStDV sind (> R 39b.9 Abs 1 Satz 1 LStR; > Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber); zur Hochrechnung des Bruttolohns > Nettolohn Rz 5/1.

 

Rz. 49

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Für die Bestimmung des regulären sonstigen Bezugs, für den die LSt nach § 39b Abs 3 Sätze 1 bis 7 EStG zu ermitteln ist, werden außer der LSt auch die vom ArbG übernommenen Abzugsbeträge (SolZ – beachte Änderungen seit VZ 2021 nach > Rz 24, KiSt, ArbN-Anteil am SV-Beitrag) bei der Ermittlung des Bruttobetrags berücksichtigt (> R 39b.9 Abs 2 Satz 1 LStR).

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