Rz. 53
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Neben der oben dargestellten Versteuerung sonstiger Bezüge nach § 39b Abs 3 EStG hat der ArbG die Möglichkeit, sonstige Bezüge im Rahmen der §§ 40 bis 40b EStG pauschal zu versteuern. Zu den Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer. Zu der nur für Sachzuwendungen in Betracht kommenden Pauschalierung nach § 37b EStG – auch für ArbN – > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff.
Rz. 54
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
In den Fällen des § 38 Abs 3a Satz 1 EStG geht die Verpflichtung zum LSt-Abzug kraft Gesetzes auf eine andere Person als den ArbG über, die es im Rahmen tarifvertraglicher Vereinbarungen übernommen hat, Ansprüche der ArbN durch Zahlung in Geld zu erfüllen. Zu Einzelheiten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 15. Ohne Abruf von ELStAM kann der Dritte sonstige Bezüge – wie zB Urlaubsgeld – bis zu einem > Jahresarbeitslohn von 10 000 EUR mit 20 % dem LSt-Abzug unterwerfen (§ 39c Abs 3 EStG). Wegen der Ungenauigkeit dieses Steuerabzugs sieht § 46 Abs 2 Nr 5 EStG eine Pflichtveranlagung vor (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 91).
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