I. Grundsätzliches zum Verfahren

 

Rz. 48

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Der LSt-Abzug von netto gezahlten sonstigen Bezügen richtet sich ebenfalls nach § 39b Abs 3 EStG. Deshalb gelten die Erläuterungen zu > Rz 20–47; Besonderheiten ergeben sich daraus, dass die LSt auf den Nettobezug aus dem > Arbeitslohn (Bruttobezug) berechnet werden muss, der nach Abzug der LSt den Nettobetrag ergibt. Als sonstiger Bezug ist der netto gezahlte Betrag zuzüglich der vom ArbG getragenen LSt, des SolZ (beachte Änderungen seit VZ 2021; > Rz 24) und ggf der KiSt sowie des ArbN-Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag anzusetzen, die ihrerseits Teil des Arbeitslohns iSd § 19 Abs 1 EStG, § 2 Abs 1 LStDV sind (> R 39b.9 Abs 1 Satz 1 LStR; > Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber); zur Hochrechnung des Bruttolohns > Nettolohn Rz 5/1.

 

Rz. 49

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Für die Bestimmung des regulären sonstigen Bezugs, für den die LSt nach § 39b Abs 3 Sätze 1 bis 7 EStG zu ermitteln ist, werden außer der LSt auch die vom ArbG übernommenen Abzugsbeträge (SolZ – beachte Änderungen seit VZ 2021 nach > Rz 24, KiSt, ArbN-Anteil am SV-Beitrag) bei der Ermittlung des Bruttobetrags berücksichtigt (> R 39b.9 Abs 2 Satz 1 LStR).

II. Berechnungsbeispiel

 

Rz. 50

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Zur Prüfung, ob es sich überhaupt um einen ‚Nettolohn’ handelt, und zur Besteuerungstechnik mit Beispielen > Nettolohn. Die auf den sonstigen Bezug entfallende LSt kann wie bei der Nettobesteuerung laufender Bezüge (> Nettolohn Rz 5) unschwer maschinell ermittelt werden. Bei personeller Bearbeitung ist die LSt durch Abtasten mit Hilfe einer > Lohnsteuertabelle zu ermitteln (hier wurde der Lohnsteuerrechner von www.bundesfinanzministerium.de benutzt). Das geht so:

 

Beispiel:

Ein rentenversicherungspflichtiger ArbN unter 65 Jahre bezieht von Januar bis Dezember 2020 ein Monatsgehalt von jeweils 3 000 EUR. Der ArbG hat die Steuerklasse I/- als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale abgerufen. Im Mai 2020 erhält der ArbN einen sonstigen Bezug (einmalige Zuwendung) iHv2 500 EUR. Der ArbG will die Steuerabzugsbeträge übernehmen.

A Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns I:

 
als maßgebender Jahresarbeitslohn I ohne sonstigen Bezug
sind anzusetzen (12 × 3 000 EUR =) 36 000 EUR  
darauf entfällt Lohnsteuer I   4 949 EUR
B. Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns II:    
maßgebender Jahresarbeitslohn I    
zuzüglich des sonstigen Bezugs iHv + 2 500 EUR  
maßgebender Jahresarbeitslohn II 38 500 EUR  
darauf entfällt Lohnsteuer II   5 593,00 EUR
die auf den sonstigen Bezug entfallende    
Differenz zwischen Jahres-LSt I und II beträgt   644,00 EUR
die Jahres-LSt, auf den sonstigen Bezug, die sich vor Abtasten ergibt zuzüglich anderer Lohnsteuerabzüge, die sich vor dem Abtasten der Jahres-LSt ergeben    
SolZ (5,5 % von 644 EUR =; beachte Änderungen seit VZ 2021; > Rz 24)   35,42 EUR
KiSt (angenommen 9 % von 644 EUR =)    57,96 EUR
Lohnabzugsbeträge vor dem Abtasten   737,38 EUR

Von diesen Beträgen ausgehend sind die LSt, der SolZ (beachte Änderungen seit VZ 2021; > Rz 24) und die KiSt, die auf den sonstigen Bezug entfallen, wie folgt zu ermitteln:

 
Maßgebender Jahresarbeitslohn II 1. Berechnung 2. Ber usw bis 6. Ber
einschließlich des sonstigen Bezugs 38 500,00 EUR 38 500,00 EUR 38 500,00 EUR
+ Lohnabzüge für den sonstigen Bezug  737,38 EUR  958,37 EUR  1 053,40 EUR
  39 237,38 EUR 39 458,37 EUR 39 553,40 EUR
Jahres-LSt hierfür 5 786,00 EUR 5 845,00 EUR 5 870,00 EUR
Jahres-LSt für den maßgebenden      
Jahresarbeitslohn I 4 949,00 EUR 4 949,00 EUR 4 949,00 EUR
LSt für den sonstigen Bezug 837,00 EUR 896,00 EUR 921,00 EUR
SolZ (beachte Änderungen seit VZ 2021; > Rz 24) 46,04 EUR 49,28 EUR 50,66 EUR
KiSt  75,33 EUR  80,64 EUR  82,89 EUR
Lohnabzüge für den sonstigen Bezug 958,37 EUR 1 025,92 EUR 1 054,55 EUR

Durch weitere Berechnungen würde sich eine höhere Steuer nicht mehr ergeben. Die auf den sonstigen Bezug von 2 500 EUR entfallende LSt beträgt 921 EUR, der SolZ 50,66 EUR (beachte Änderungen seit VZ 2021; > Rz 24) und die KiSt 82,89 EUR, sodass sich der Bruttobetrag auf 3 554,55 EUR beläuft.

Übernimmt der ArbG auch den > Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag, erhöht auch dies den anzusetzenden Jahresarbeitslohn. Zu weiteren Hinweisen > Nettolohn Rz 5 ff.

 

Rz. 51, 52

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Randziffern einstweilen frei.

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