Rz. 26
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
Die LSt auf den sonstigen Bezug wird in drei aufeinander aufbauenden Teilrechnungen ermittelt (hier A, B, C). Dazu ergibt sich folgendes Berechnungsschema (zu Einzelheiten > Rz 30 ff):
▸ | A: Ermittlung der LSt auf den voraussichtlichen > Jahresarbeitslohn ohne Einbeziehung des sonstigen Bezugs (Jahresarbeitslohn I). Das geht so:
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Rz. 27
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
▸ | B: Ermittlung der LSt auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs (Jahresarbeitslohn II). Das geht so:
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Rz. 28
Stand: EL 125 – ET: 02/2021
▸ | C: Die LSt auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn I ist von der LSt auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn II abzuziehen. Der Differenzbetrag ist die gesuchte LSt für den sonstigen Bezug (vgl § 39b Abs 3 Satz 8 EStG). |
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