Rz. 26

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Die LSt auf den sonstigen Bezug wird in drei aufeinander aufbauenden Teilrechnungen ermittelt (hier A, B, C). Dazu ergibt sich folgendes Berechnungsschema (zu Einzelheiten > Rz 30 ff):

A: Ermittlung der LSt auf den voraussichtlichen > Jahresarbeitslohn ohne Einbeziehung des sonstigen Bezugs (Jahresarbeitslohn I). Das geht so:

Zunächst wird der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ohne Einbeziehung des sonstigen Bezugs ermittelt (§ 39b Abs 3 Satz 1 EStG (zu Einzelheiten > Rz 29 ff).

Zur Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns (§ 39b Abs 3 Satz 3 EStG) wird der voraussichtliche Jahresarbeitslohn gemindert um

den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs 2 EStG; > Freibeträge für Versorgungsbezüge),
den > Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG),
wenn  die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie um
einen Freibetrag gemindert, der als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale mitgeteilt worden ist (> Rz 19) und
erhöht um einen etwaigen – auf das Kalenderjahr bezogenen Hinzurechnungsbetrag (zu Einzelheiten > Rz 35).
Für den so gefundenen maßgeblichen Jahresarbeitslohn (I) ist die Jahreslohnsteuer zu ermitteln (vgl § 39b Abs 3 Satz 4 EStG), und zwar nach Maßgabe des § 39b Abs 2 Satz 5 bis 7 EStG, also auf den LSt-Abzug für unbeschränkt steuerpflichtige ArbN bei > Laufende Bezüge Rz 2, 3.
 

Rz. 27

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

B: Ermittlung der LSt auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs (Jahresarbeitslohn II). Das geht so:

Zunächst wird der voraussichtliche Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ermittelt (§ 39b Abs 3 Satz 5 EStG; zu Einzelheiten > Rz 29 ff).

Zur Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns (§ 39b Abs 3 Satz 5 und 6 EStG) wird der voraussichtliche Jahresarbeitslohn gemindert um

den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs 2 EStG),
den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG),

wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie im Zuge dieser Berechnung bisher nicht ausgeschöpft worden sind.

Für den so gefundenen maßgeblichen Jahresarbeitslohn (II) ist die Jahreslohnsteuer zu ermitteln (vgl § 39b Abs 3 Satz 5 EStG).
 

Rz. 28

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

C: Die LSt auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn I ist von der LSt auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn II abzuziehen. Der Differenzbetrag ist die gesuchte LSt für den sonstigen Bezug (vgl § 39b Abs 3 Satz 8 EStG).

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