1. WK/BA-Abzug geht vor

 

Rz. 13

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Sind die in § 10 EStG (> Rz 18–44) bezeichneten Aufwendungen zugleich WK/BA oder werden wie ebendiese behandelt, müssen sie als solche vorrangig abgezogen werden (§ 10 Abs 1 – Eingangssatz – EStG). Der Vorrang der WK/BA vor den SA wirkt grundsätzlich auch dann, wenn die WK/BA nicht abziehbar sind, zB weil eines der diesbezüglichen > Abzugsverbote greift (> Werbungskosten Rz 69 ff). Ausnahmen: Bei Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung (> Erstausbildung) oder ein > Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses schließen § 4 Abs 9 EStG und § 9 Abs 6 EStG den Abzug von BA/WK aus; gleichwohl lässt § 10 Abs 1 Nr 7 EStG den auf einen Höchstbetrag beschränkten SA-Abzug zu (> Rz 23 ff).

Obwohl Altersvorsorgeaufwendungen (> Rz 25 ff) ebenfalls die Merkmale von WK/BA aufweisen können, sind sie nur SA (> Rz 26/2). Zum Abzug von Schuldzinsen und weiterer Nebenkosten für eine fremdfinanzierte RentenversicherungRenteneinkünfte Rz 118, 119. Nur für Vorsorgeaufwendungen gilt übrigens, dass sie grundsätzlich nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen dürfen (vgl § 10 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG; zu Einzelheiten und Ausnahmen > Rz 45 ff).

2. Zeitpunkt des Sonderausgabenabzugs

 

Rz. 14

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Als SA werden die tatsächlich geleisteten Beträge berücksichtigt (H 10.1 EStH), und zwar grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in dem sie ausgegeben werden (§ 11 Abs 2 EStG; BFH 94, 140 = BStBl 1969 II, 76). Das gilt grundsätzlich auch, wenn sie wirtschaftlich ein anderes Kalenderjahr betreffen (BFH 167, 58 = BStBl 1992 II, 550) oder mit einem Darlehen finanziert worden sind (BFH 104, 235 = BStBl 1972 II, 250; BFH 112, 262 = BStBl 1974 II, 513). Im Kalenderjahr der Leistung abziehbar sind zB auch Nachzahlungen zur GRV (BFH 120, 398 = BStBl 1977 II, 154). Die erstatteten oder gutgeschriebenen Beträge gleicher Art (> Rz 115 ff) mindern die SA.

 

Rz. 14/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Vorausgezahlte SA sind grundsätzlich im Kalenderjahr der Zahlung abziehbar (BFH 145, 507 = BStBl 1986 II, 284). Für die zeitliche Zuordnung von KV-/PflV-Beiträgen gilt das Abflussprinzip seit 2020 nur noch, soweit die für die Zukunft geleisteten Beiträge das 3-fache der für den VZ gezahlten Beiträge nicht übersteigen und nicht der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen (§ 10 Abs 1 Nr 3 Satz 5 EStG). Nicht erfasst sind hingegen Zahlungen für zurückliegende Zeiträume. Für die VZ 2011 bis 2019 war das Abflussprinzip ausgeschlossen, soweit die für die Zukunft geleisteten Beiträge das 2,5-fache der für den VZ gezahlten Beiträge nicht überstiegen und nicht der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienten (vgl § 10 Abs 1 Nr 3 Satz 4 [nunmehr Satz 5] EStG idF bis VZ 2019). Soweit eine Berücksichtigung von Vorauszahlungen nach den vorgenannten Grundsätzen ausscheidet, sind die Beiträge im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abzugsfähig.

 

Rz. 14/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Willkürliche Zahlungen sind vom Abzug ausgeschlossen (BFH 76, 384 = BStBl 1963 III, 141), besonders wenn sie der > Steuerumgehung dienen (vgl BFH 145, 507 = BStBl 1986 II, 284); ebenso Zahlungen aufgrund versehentlicher Festsetzung von > Kirchensteuer (BFH 114, 346 = BStBl 1975 II, 350). Zur Problematik vgl ferner Schoor, Inf 1983, 227.

3. Berücksichtigung von Amts wegen oder auf Antrag

 

Rz. 15

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der SA-Abzug nach § 10 EStG setzt grundsätzlich keinen förmlichen Antrag voraus. Eine Ausnahme gilt lediglich für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden > Ehegatten bzw > Lebenspartner oder Partner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft (> Unterhaltsleistungen Rz 5 ff). Das FA kann freilich von sich aus nur erkennbare SA berücksichtigen, zB Beiträge zur > Sozialversicherung oder KiSt aus der > Lohnsteuerbescheinigung (> Ermittlungspflicht des Finanzamts). Auch bei der Günstigerprüfung für die > Private Altersvorsorge Rz 70 ff, 98 ff bedarf das FA bestimmter Angaben in der > Steuererklärung.

 

Rz. 16, 17

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Randziffern einstweilen frei.

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