Rz. 110

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Seit dem VZ 2002 werden Altersvorsorgebeiträge zu einer > Riester-Rente im Rahmen bestimmter Höchstbeträge steuerlich gefördert. Die Förderung wird für Pflichtversicherte in der GRV ebenso wie für Beamte und vergleichbare Personen gewährt. Sie soll – neben anderen Maßnahmen – einen Anreiz zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge schaffen. Altersvorsorgebeiträge werden alternativ über Zulagen oder durch SA-Abzug gefördert. Zu Einzelheiten > Private Altersvorsorge. § 10a EStG ist übrigens auch auf Beiträge zu einer Direktversicherung für die > Betriebliche Altersversorgung Rz 23 anwendbar. Dafür ist es ausnahmsweise unerheblich, dass der ArbG – und nicht der ArbN – im Verhältnis zur Versicherung zur Leistung der Beiträge verpflichtet ist (> Rz 7; ergänzend > Private Altersvorsorge Rz 26).

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