I. Altersvorsorgebeiträge (§ 10a EStG – Riester-Rente)

 

Rz. 110

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Seit dem VZ 2002 werden Altersvorsorgebeiträge zu einer > Riester-Rente im Rahmen bestimmter Höchstbeträge steuerlich gefördert. Die Förderung wird für Pflichtversicherte in der GRV ebenso wie für Beamte und vergleichbare Personen gewährt. Sie soll – neben anderen Maßnahmen – einen Anreiz zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge schaffen. Altersvorsorgebeiträge werden alternativ über Zulagen oder durch SA-Abzug gefördert. Zu Einzelheiten > Private Altersvorsorge. § 10a EStG ist übrigens auch auf Beiträge zu einer Direktversicherung für die > Betriebliche Altersversorgung Rz 23 anwendbar. Dafür ist es ausnahmsweise unerheblich, dass der ArbG – und nicht der ArbN – im Verhältnis zur Versicherung zur Leistung der Beiträge verpflichtet ist (> Rz 7; ergänzend > Private Altersvorsorge Rz 26).

II. Spenden (§ 10b EStG)

 

Rz. 111

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Spenden und Parteibeiträge sind nach Maßgabe der §§ 10b, 34g EStG als SA abziehbar. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen > Parteibeiträge und > Spenden sowie > R 10b.1 EStR.

III. Verlustabzug (§ 10d EStG)

 

Rz. 112

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE; zu diesem > Einkommen Rz 1 sowie > Einkünfte Rz 3) nicht ausgeglichen werden können, werden nach Maßgabe von § 10d EStG auf frühere VZ rück- und ggf auf folgende VZ vorgetragen. Zu den Einzelheiten, Voraussetzungen sowie Beschränkungen > Verluste Rz 15 ff und > R 10d EStR. Obwohl die Regelung bei den §§ 10ff EStG eingeordnet ist, betrachtet der Gesetzgeber Verlustabzüge nicht als SA (vgl Formulierung im § 10d Abs 1 Satz 1 EStG "vorrangig vor Sonderausgaben"). Gemeinsam ist ihnen, dass sie bei steuerlicher Ansatzfähigkeit vom GdE abgezogen werden.

IV. Förderung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmale, Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 10f EStG)

 

Rz. 113

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Anknüpfend an die Voraussetzungen der §§ 7h und 7i EStG begünstigt § 10f EStG Herstellungskosten, bestimmte Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwand für in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen gelegene Gebäude und Baudenkmale. § 10f EStG, der zeitlich nicht befristet ist, bietet die Möglichkeit, bestimmte Aufwendungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und die durch Zuschüsse nicht gedeckt sind, zehn Jahre lang iHv jeweils bis zu 9 % wie SA abzuziehen, soweit das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Damit sollen die besonderen Belastungen der Eigentümer solcher Gebäude berücksichtigt werden, die diese als Folge ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen an das Denkmalschutzrecht der Länder oder an die kommunalen Satzungen für die Sanierungsgebiete und städtebaulichen Entwicklungsbereiche zu tragen haben (Gesetzesbegründung – BT-Drs 11/5680, 13). Hinweis auf § 11a und 11b EStG.

V. Förderung schutzwürdiger Kulturgüter (§ 10g EStG)

 

Rz. 114

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

§ 10g EStG begünstigt Maßnahmen an bestimmten schutzwürdigen Kulturgütern. Mit dieser Vorschrift soll jenen Stpfl bei der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Erhaltung von Kulturgütern geholfen werden, die diese nicht zur Einkunftserzielung nutzen – dann führen die Aufwendungen zu BA/WK (vgl § 7i, § 11b EStG) – oder die Baudenkmale nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen – dann sind die Aufwendungen ggf nach § 10f EStG (> Rz 113) begünstigt. Gefördert werden nicht nur Bauwerke, sondern auch andere Kulturgüter (vgl die Aufzählung in § 10g Abs 1 Satz 2 EStG). Ergänzend vgl R 10g EStR.

Nach § 10g EStG können Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 9 % wie SA abgezogen werden.

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