Rz. 31

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Berufsständische Versorgungseinrichtungen müssen den GRV vergleichbare Leistungen erbringen (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG). Eine Übersicht über berufsständische Versorgungseinrichtungen, die diese Voraussetzung erfüllen, enthält das BMF-Schreiben vom 08.07.2014, BStBl 2014 I, 1098. Für die Besteuerung der (späteren) Leistungen ist es ohne Bedeutung, ob die Beiträge als SA berücksichtigt worden sind (BMF vom 19.08.2013, Rz 202, BStBl 2013 I, 1087; > Renteneinkünfte Rz 25).

Sofern und soweit nicht im Wohnsitzstaat abziehbar, wird dieser SA-Abzug auch beschränkt Stpfl gewährt (EuGH vom 06.12.2018 – C-480/17 "Montag", DStR 2018, 2622; dazu BMF vom 26.06.2019, BStBl 2019 I, 624).

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